Viele Menschen denken: „Schulden bezahlt = SCHUFA-Eintrag gelöscht.“ Doch leider bleibt ein negativer Eintrag oft noch bis zu drei Jahre gespeichert – auch wenn die Forderung längst beglichen ist. Das kann schwerwiegende Folgen haben:
Kredite werden abgelehnt.
Mietwohnungen werden nicht vermietet.
Handy- oder Stromverträge werden verweigert.
Versicherungen oder Ratenkäufe scheitern.
Doch das muss nicht sein!
Mehrere Gerichte, darunter das Oberlandesgericht Köln und das Landgericht Aachen, haben bestätigt:
Wurde eine Forderung vollständig beglichen, besteht in vielen Fällen kein berechtigtes Interesse mehr an der weiteren Speicherung in der SCHUFA. Solche Einträge müssen unverzüglich gelöscht werden.
Das heißt:
Selbst wenn die SCHUFA normalerweise eine Speicherfrist von
drei Jahren vorsieht, kann dein Eintrag sofort gelöscht
werden, wenn du die Forderung beglichen hast und keine
berechtigten Gründe mehr für die Speicherung bestehen.
Viele Betroffene wissen nicht:
Du kannst nicht nur die Löschung verlangen, sondern
möglicherweise auch Schadensersatz fordern.
Denn die Speicherung erledigter Schulden kann gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen – insbesondere gegen Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung, „Recht auf Vergessenwerden“).
Löschung des Eintrags: Damit deine Bonität wiederhergestellt wird
Schadensersatzansprüche: Wenn dir durch den falschen Eintrag ein Nachteil entstanden ist, z. B. abgelehnter Kredit, entgangene Mietwohnung oder höhere Zinsen
