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Mietrecht

Mietrecht kurz zusammengefasst – mit BGB-Paragraphen

Das Mietrecht in Deutschland ist vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, §§ 535 bis 580a BGB. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen für Wohnraummietverhältnisse:

1. Mietvertrag (§ 535 BGB)

  • § 535 Abs. 1 BGB: Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und sie in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.

  • Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.

2. Mietzahlung (§ 535, § 556b BGB)

  • Miete muss regelmäßig und pünktlich gezahlt werden.

  • § 556b BGB: Miete ist spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.

3. Betriebskosten (§ 556 BGB)

  • Nebenkosten können nur verlangt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.

  • § 556 Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss jährlich über die Nebenkosten abrechnen. Der Mieter hat ein Recht auf Einsicht in die Belege.

4. Kaution (§ 551 BGB)

  • Kaution darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen.

  • Muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden.

  • Rückzahlung spätestens nach einer „angemessenen Prüfungs- und Abrechnungsfrist“ (i. d. R. bis zu 6 Monate nach Auszug).

5. Mängel der Mietsache (§ 536 BGB)

  • § 536 BGB: Treten Mängel auf, die die Tauglichkeit der Wohnung mindern, kann der Mieter die Miete mindern.

  • § 536c BGB: Mieter muss Mängel unverzüglich anzeigen.

6. Schönheitsreparaturen & Instandhaltung (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB)

  • Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung instand halten.

  • Renovierungspflichten können nur eingeschränkt wirksam auf den Mieter übertragen werden.

7. Mietminderung (§ 536 BGB)

  • Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.

  • Mietminderung tritt automatisch kraft Gesetzes ein, muss aber dem Vermieter angezeigt werden.

8. Kündigung (§§ 573 ff. BGB)

Ordentliche Kündigung durch Mieter:

  • § 573c BGB: Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Ordentliche Kündigung durch Vermieter:

  • Nur mit berechtigtem Interesse (z. B. Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB):

  • Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. Zahlungsverzug).

9. Untervermietung (§ 540 BGB)

  • Der Mieter braucht die Erlaubnis des Vermieters.

  • Bei berechtigtem Interesse darf der Vermieter die Zustimmung nur in Ausnahmefällen verweigern.

10. Haustiere (§ 535 BGB, Rechtsprechung)

  • Kein ausdrücklicher Paragraph, aber geregelt durch Verträge und Rechtsprechung.

  • Kleintiere meist erlaubt. Hunde oder Katzen oft nur mit Erlaubnis.

11. Besichtigungsrecht des Vermieters (§ 535 BGB, Rechtsprechung)

  • Der Vermieter darf die Wohnung nur aus wichtigem Grund besichtigen (z. B. bei Schäden, Verkauf).

  • Vorherige Ankündigung ist Pflicht.

12. Modernisierung & Mieterhöhung (§§ 559 ff. BGB)

  • Nach Modernisierung kann der Vermieter die Miete erhöhen.

  • § 559 BGB: Max. 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr dürfen auf die Jahresmiete umgelegt werden.

13. Kündigungsschutz (§ 574 BGB)

  • Der Mieter kann Widerspruch gegen eine Kündigung einlegen, wenn sie für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet (z. B. Krankheit, Alter).

14. Übergabe & Rückgabe der Wohnung (§ 546 BGB)

  • Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung zurückgeben.

  • Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, muss der Mieter ersetzen.

Wichtige BGB-Paragrafen im Überblick

Thema BGB-Paragraph
Abschluss des Mietvertrags § 535 BGB
Mietzahlung §§ 535, 556b BGB
Betriebskosten § 556 BGB
Kaution § 551 BGB
Mietminderung § 536 BGB
Mängelanzeige § 536c BGB
Kündigung durch Vermieter/Mieter §§ 573 ff. BGB
Fristlose Kündigung § 543 BGB
Untervermietung § 540 BGB
Schönheitsreparaturen § 535 BGB (i. V. m. Rechtsprechung)
Modernisierung § 559 BGB
Kündigungsschutz § 574 BGB
Rückgabe der Wohnung § 546 BGB
 

Fazit: Das Mietrecht schützt sowohl Mieter als auch Vermieter. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, vermeidet Streit und Überraschungen.

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