Das Mietrecht in Deutschland ist vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, §§ 535 bis 580a BGB. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen für Wohnraummietverhältnisse:
§ 535 Abs. 1 BGB: Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und sie in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.
Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.
Miete muss regelmäßig und pünktlich gezahlt werden.
§ 556b BGB: Miete ist spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
Nebenkosten können nur verlangt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
§ 556 Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss jährlich über die Nebenkosten abrechnen. Der Mieter hat ein Recht auf Einsicht in die Belege.
Kaution darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen.
Muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden.
Rückzahlung spätestens nach einer „angemessenen Prüfungs- und Abrechnungsfrist“ (i. d. R. bis zu 6 Monate nach Auszug).
§ 536 BGB: Treten Mängel auf, die die Tauglichkeit der Wohnung mindern, kann der Mieter die Miete mindern.
§ 536c BGB: Mieter muss Mängel unverzüglich anzeigen.
Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung instand halten.
Renovierungspflichten können nur eingeschränkt wirksam auf den Mieter übertragen werden.
Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung.
Mietminderung tritt automatisch kraft Gesetzes ein, muss aber dem Vermieter angezeigt werden.
§ 573c BGB: Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Nur mit berechtigtem Interesse (z. B. Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. Zahlungsverzug).
Der Mieter braucht die Erlaubnis des Vermieters.
Bei berechtigtem Interesse darf der Vermieter die Zustimmung nur in Ausnahmefällen verweigern.
Kein ausdrücklicher Paragraph, aber geregelt durch Verträge und Rechtsprechung.
Kleintiere meist erlaubt. Hunde oder Katzen oft nur mit Erlaubnis.
Der Vermieter darf die Wohnung nur aus wichtigem Grund besichtigen (z. B. bei Schäden, Verkauf).
Vorherige Ankündigung ist Pflicht.
Nach Modernisierung kann der Vermieter die Miete erhöhen.
§ 559 BGB: Max. 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr dürfen auf die Jahresmiete umgelegt werden.
Der Mieter kann Widerspruch gegen eine Kündigung einlegen, wenn sie für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet (z. B. Krankheit, Alter).
Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung zurückgeben.
Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, muss der Mieter ersetzen.
Thema | BGB-Paragraph |
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Abschluss des Mietvertrags | § 535 BGB |
Mietzahlung | §§ 535, 556b BGB |
Betriebskosten | § 556 BGB |
Kaution | § 551 BGB |
Mietminderung | § 536 BGB |
Mängelanzeige | § 536c BGB |
Kündigung durch Vermieter/Mieter | §§ 573 ff. BGB |
Fristlose Kündigung | § 543 BGB |
Untervermietung | § 540 BGB |
Schönheitsreparaturen | § 535 BGB (i. V. m. Rechtsprechung) |
Modernisierung | § 559 BGB |
Kündigungsschutz | § 574 BGB |
Rückgabe der Wohnung | § 546 BGB |
Fazit: Das Mietrecht schützt sowohl Mieter als auch Vermieter. Wer seine Rechte und Pflichten kennt, vermeidet Streit und Überraschungen.